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Stiftung zur Förderung der Aus- und Weiterbildung der Polizeibediensteten des Landes Hessen

Die Stiftungsverfassung

§1 Name, Sitz, Rechtsform der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen „Heinrich-Mörtl-Stiftung zur Förderung der Ausund Weiterbildung der Polizeibediensteten des Landes Hessen“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wiesbaden.

§2 Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
    Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Zweck der Stiftung ist die Förderung und Intensivierung der Arbeit der Polizei, insbesondere im Rahmen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, ferner der präventiven und repressiven Bekämpfung von Straftaten aus Anlass oder zur Verhinderung besonderen Gefahrenlagen mit dem Schwerpunkt der Aus- und Weiterbildung der Polizeibeamten des Landes Hessen mit dem örtlichen Schwerpunkt Wiesbaden.

Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. Soweit
nicht in dieser Verfassung abweichend geregelt, soll der Vorstand entscheiden,
auf welche Weise der Zweck der Stiftung zu verwirklichen ist. Näheres ergibt sich
aus den Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln, die der Vorstand festlegt.

§3 Stiftungsvermögen

  1. Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Einrichtung aus DM 100.000,00. Das Stiftungsvermögen wird durch einmalige Zahlung in barem Geld von dem Stifter aufgebracht. Das Vermögen der Stiftung ist in seinem
    Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand
    der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.
  2. Zur Substanz des Stiftungsvermögens im Sinne von Absatz 1 gehören nicht wiederkehrende Leistungen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Zuwender der Leistungen etwas anderes bestimmt hat.
  3. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen des Stifters oder Dritter erhöht werden.

§4 Erträgnisse des Stiftungsvermögens

  1. Die verfügbaren Mittel der Stiftung (Erträge aus dem Stiftungsvermögen uns sonstige Zuwendungen, die für die Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind) dürfen nur für die verfassungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Erträge sind zeitnah zweckentsprechend zu verwenden und dürfen nicht über einen längeren Zeitraum angesammelt werden. Es sei denn, dass in § 2 dieser Verfassung eine andere Regelung hinsichtlich der Erfüllung des Stiftungszwecks enthalten ist.
  2. Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind oder durch unverhältnismäßig hohe
    Vergütungen begünstigt werden.

§5 Stiftungsorgan

  1. Organ der Stiftung ist der Vorstand.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 7 Personen.
  2. Im Vorstand der Stiftung sollen aus dem Bereich der Polizei vorzugsweise Mitglieder des Polizeipräsidiums Westhessen und der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV) Berücksichtigung finden. Der Stifter gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an.
  3. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so wählt der Vorstand mit der Mehrheit seiner Stimmen einen Nachfolger für die restliche Amtsperiode. Bis zur Wahl eines Nachfolgers bleibt das ausgeschiedene Vorstandsmitglied unter Beibehaltung sämtlicher Befugnisse jedoch geschäftsführend im Amt.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Ausnahme des Stifters auf 5 Jahre gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.
  5. Ein ausscheidendes Mitglied des Stiftungsvorstandes führt sein Amt unter Maßgabe der Zif. 3 bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers weiter.
  6. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden / eine Vorsitzende für die Dauer von 5 Jahren, sofern sich der Vorstand nicht mehrheitlich für ein Rotationsverfahren mit einer jeweils einjährigen Funktionsausübung entscheidet.

§7 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftungen gerichtlich und außergerichtlich durch seinen Vorsitzenden / seine Vorsitzende (im Falle der Verhinderung durch den oder die stellvertretenden/n Vorsitzende/n und ein weiteres
    Vorstandsmitglied).
  2. Insbesondere obliegt dem Vorstand die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens. Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§8 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Stifters, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Sind weder der Stifter noch der/die Vorsitzende anwesend, entscheidet die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit fällt der Stichentscheid dem für diese Sitzung gewählten Versammlungsleiter zu.
  2. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich.

§9 Geschäftsführung, Jahresabrechnung

  1. Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten.
  2. Der Vorstand ist von der/dem jeweiligen Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies verlangt.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Vorstand erstellt innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des
    Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung (mindestens bestehen aus einem schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung und die Erfüllung des Stiftungszwecks im einzelnen und einem Vermögensverzeichnis mit Bestandsangaben des Stiftungskapitals zum Beginn und Ende des Geschäftsjahres, sowie einer tabellarischen Aufstellung der Einnahmen und
    Ausgaben im Geschäftsjahr.
  5. Die Jahresabrechnung ist durch Wirtschaftsprüfer oder andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Personen oder Gesellschaften prüfen zu lassen, wobei sich der Prüfungsauftrag erstrecken soll auf
    a) die Erhaltung des Stiftungsvermögens
    b) die verfassungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel.
    Das Ergebnis der Prüfung ist in der Form eines gesonderten Testats dem Prüfungsbericht voranzustellen.
    Die Vorlage der geprüften Jahresabrechnung hat bei der
    Stiftungsaufsichtsbehörde innerhalb von 5 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres zu erfolgen.

§10 Stiftungsaufsicht


Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§11 Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegen, Änderung der Verfassung

  1. Anträge auf Aufhebung der Stiftung bzw. die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Änderung des Stiftungszwecks sowie Änderungen der Stiftungsverfassung sind nur bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse zulässig.
  2. Für eine Entscheidung nach Absatz 1 ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
  3. Verfassungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. Bei Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder der Änderung des Stiftungszwecks ist sicherzustellen, dass der Name des Stifters „Heinrich Mörtl“ im Zusammenhang mit der
    Stiftung bestehen bleibt.

§12 Anfallberechtigung im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfalldes steuerbegünstigten Zwecks


Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt deren Vermögen an das Land Hessen, das es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 dieser Verfassung oder für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.